Internationale Kritik an Turkmenistan wegen Verletzung der Religionsfreiheit

ASCHGABAD, Turkmenistan — Gerichtsurteile aus jüngerer Zeit unterstreichen die uneinheitliche Haltung Turkmenistans gegenüber Wehrdienstverweigerern. Im Juli 2007 ließen Beamte Nuryagdy Gayyrow frei, einen Zeugen Jehovas, der aus seiner biblisch begründeten Glaubensüberzeugung heraus den Wehrdienst verweigerte. Seit Dezember 2009 wurden jedoch insgesamt acht Zeugen Jehovas, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern, wie Straftäter zu Gefängnisstrafen von bis zu zwei Jahren verurteilt, die sie auch verbüßen müssen.

Wehrdienstverweigerer, die bereits früher in Haft waren, berichten, dass Einzelhaft und Schläge in der Arbeitskolonie zur „Normalität“ gehörten. „Die Zelle war kalt. Ich konnte nur im Sitzen schlafen und bekam kaum etwas zu essen“, erklärt der Zeuge Jehovas Sakhetmurad Annamamedow, der zwei Jahre in der Arbeitskolonie Seydi zugebracht hat. Er fügt hinzu: „Zweimal kam ein Mitglied einer polizeilichen Spezialeinheit (OMON) in meine Zelle und traktierte meinen Kopf und Nacken mit seinem Schlagstock.“ Sein Bruder Mukhammedmurad musste während seiner zwei-jährigen Haftzeit ähnliche Misshandlungen ertragen. „Ich verbrachte sechs Tage am Stück in Einzelhaft. In der Zelle war rein gar nichts, nur nackter Beton. Gefängniswärter drohten mir damit, mich noch weit strengeren Haftbedingungen auszusetzen, wenn ich mich nicht von meinem Glauben lossagte.“ Der Zeuge Jehovas Shadurdy Uchetow, der ebenfalls zwei Jahre in der Arbeitskolonie Seydi zubrachte, trug aus Schlägen durch ein OMON-Mitglied Kopfverletzungen davon. „Die Wunde musste mit sechs Stichen genäht werden.“

Die harte Haltung Turkmenistans gegenüber Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen gerät immer mehr in die internationale Kritik. „Ich bin darüber besorgt, dass die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Straftat betrachtet und kein alternativer Zivildienst angeboten wird“, erklärte die frühere UN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Glaubensfreiheit, Asma Jahangir, zum Abschluss ihres Besuchs in Turkmenistan. Sie betonte, dass das Recht auf einen alternativen nichtmilitärischen Dienst Bestandteil des Rechts auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist, das durch Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) garantiert wird.

Hinzu kommt, dass im Juli dieses Jahres die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstmals geurteilt hat, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter dem vollen Schutz von Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Das stimmt mit mehreren einschlägigen Entscheidungen überein, die der UN-Menschenrechtsausschuss auf der Basis des ICCPR gefällt hat, dem Turkmenistan mit seiner Ratifizierung im Jahr 1997 zugestimmt hat.